Unter dem Aktenzeichen RN 4 K 12.1355 wurde am VG Regensburg die Klage eines Anwohners gegen die Erhebung von Ausbaubeiträgen „Am Hang“ behandelt. Dieses Verfahren wurde mit Urteil vom 17.09.2013 entschieden, wobei der Beitragsbescheid der Gemeinde teilweise aufgehoben wurde.
Die Gemeinde Tiefenbach verkauft dieses Prozessergebnis als vollen Erfolg – zu Unrecht, wie wir und der Rechtsanwalt des Anwohners, RA Sebastian Heidorn (Fachanwalt für Verwaltungsrecht) von der Kanzlei Labbé und Partner München, meinen.
Die Gemeinde gibt das Ergebnis des Prozesses stark einseitig wieder, denn die Gemeinde verschweigt, dass die Abrechnung nun bereits zum zweiten Mal seit Erlass der Beitragsbescheide korrigiert werden musste. Auch hatte der Kläger keine Vollaufhebung des Bescheides gefordert. Es stand stets außer Frage, dass ein Beitrag gezahlt werden muss – es ging ausschließlich um dessen Höhe.
Die Klage hatte weiterhin zwei Hauptargumente gegen die Abrechnung ins Felde geführt, einmal die Bestimmung der abzurechnenden Straße und weiterhin die Bildung einer so genannten Abrechnungseinheit zwischen zwei Teilstraßen „Am Hang“.
Das Gericht war der Überzeugung, die Bildung der abgerechneten Straße sei nicht zu beanstanden – dennoch ein Teilerfolg für die Kläger. Auf diese Art und Weise steht fest, dass die Anwohner „Am Hang“ nicht an Beiträgen für den „Waldweg“ beteiligt werden können, was mehrfach befürchtet worden war.
Die Bildung der Abrechnungseinheit sah das Gericht aus mindestens einem Grund als klar rechtswidrig an und rügte insbesondere den Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Ebenfalls rügte das Gericht, dass in der mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 einige Unterlagen aus einer Gemeinderatssitzung nicht vorgelegt wurden.
Prekär an der Abrechnungseinheit ist jedoch, dass zwei Grundstückseigentümer bei diesem Abrechnungsmodell weniger bezahlen müssen – 25 zahlen dafür mehr. RA Heidorn sprach sich dafür aus, die Straße nach den üblichen gesetzlichen Regelungen abzurechnen mit der Folge, dass für 25 Eigentümer der Beitrag reduziert wird.
Die Gemeinde hat nunmehr Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, um die Teilniederlage zu korrigieren. Eine Begründung zu dem Antrag liegt bei Gericht noch nicht vor. „Ich habe Zweifel, ob die Gemeinde nach Entstehen der Beitragspflicht eine Abrechnungseinheit beschließen kann. Die Entscheidung liegt nun beim BayVGH“, erklärte RA Heidorn hierzu auf Nachfrage.